Wie berechnet sich der Abzugsbetrag?
Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag sind die Arbeits- und Fahrtkosten. Diese können bis zu max. 6.000 Euro genutzt werden: 20 % dieser Kosten können abgezogen werden, d. h. max. 1.200 Euro.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgt eine Verrechnung, der Abzugsbetrag ermäßigt die tarifliche Einkommensteuer.
Die maximale Förderung kann pro Haushalt einmal im Jahr geltend gemacht werden.
Hinweise:
Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 genügt es, die Belege aufzubewahren, eine Einreichung beim Finanzamt ist nicht mehr notwendig. Sie müssen nur auf Aufforderung des Finanzamtes vorgelegt werden.
Wenn die Handwerkerkosten bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen oder im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden, ist der Abzug ausgeschlossen.
Vorteil: Haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Wohnungsreinigung) sowie Pflege- und Betreuungsleistungen können daneben mit max. 4.000 Euro steuermindernd geltend gemacht werden.
Quelle: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes |