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Handwerkerrechnungen absetzen - Steuern sparen!

Mülheim/Oberhausen, 1. Januar 2009

Seit dem 1. Januar 2009 können mehr Kosten für Handwerkerleistungen von der Steuerschuld abgezogen werden! Das Finanzamt erstattet bis zu 1.200 Euro!

 

Wohnungseigentümergemeinschaften
Für den Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnung kommt eine Steuerermäßigung in Betracht, wenn in der Jahresabrechnung folgende Angaben enthalten sind:
Die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge für Handwerkerleistungen müssen jeweils gesondert aufgeführt sein, ferner muss der Anteil der steuerbegünstigten Kosten ausgewiesen und der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers daran individuell errechnet worden sein.

Welche Voraussetzungen gelten?
Nachweis der Kosten durch Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer. Anhand der Angaben in der Rechnung muss der Anteil der Arbeitskosten gesondert ermittelt werden können.
Begünstigt sind auch in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten sind ausgeschlossen.
Auch die anteilige Mehrwertsteuer ist begünstigt, dabei ist ihr gesonderter Ausweis nicht erforderlich.
Überweisung des Rechnungsbetrages auf das Konto des Handwerksbetriebes. Nachweis erfolgt durch Überweisungsdurchschrift oder Kontoauszug.
Bei Zahlung per Einzugsermächtigung, Online-Banking, Verrechnungsscheck oder ec-Verfahren dient der Kontoauszug als Nachweis. Barzahlung ist nicht begünstigt.
Erbringung der Handwerkerleistung und der entsprechenden Zahlung ab dem 1. Januar 2009.

 

Wie berechnet sich der Abzugsbetrag?
Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag sind die Arbeits- und Fahrtkosten. Diese können bis zu max. 6.000 Euro genutzt werden: 20 % dieser Kosten können abgezogen werden, d. h. max. 1.200 Euro.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgt eine Verrechnung, der Abzugsbetrag ermäßigt die tarifliche Einkommensteuer.
Die maximale Förderung kann pro Haushalt einmal im Jahr geltend gemacht werden.

Hinweise:
Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 genügt es, die Belege aufzubewahren, eine Einreichung beim Finanzamt ist nicht mehr notwendig. Sie müssen nur auf Aufforderung des Finanzamtes vorgelegt werden.

Wenn die Handwerkerkosten bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen oder im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden, ist der Abzug ausgeschlossen.

Vorteil: Haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Wohnungsreinigung) sowie Pflege- und Betreuungsleistungen können daneben mit max. 4.000 Euro steuermindernd geltend gemacht werden.
   

Quelle: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes

 


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